RS Vwgh 1982/2/17 82/13/0013

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Veröffentlicht am 17.02.1982
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §7;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991

Rechtssatz

Für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen besteht grundsätzlich Formfreiheit; sie kann daher auch stillschweigend erfolgen, sofern der Lösungswille für den Partner klar erkennbar ist (vgl Klang V/340; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I, S 204).Für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen besteht grundsätzlich Formfreiheit; sie kann daher auch stillschweigend erfolgen, sofern der Lösungswille für den Partner klar erkennbar ist vergleiche Klang V/340; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, S 204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982130013.X03

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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