RS Vwgh 1982/2/17 82/13/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1982
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §7;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991

Rechtssatz

Setzt ein Dienstnehmer einen Entlassungsgrund (hier: unbefugtes Fernbleiben von der Arbeit), spricht der Dienstgeber aber keine Entlassung aus, dann kann eine Beendigung des Dienstverhältnisses nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen das Verhalten des Dienstnehmers als konkludente Austrittserklärung aufzufassen war und vom Dienstgeber auch als solche aufgefasst wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982130013.X02

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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