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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs3;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 11 Abs 3 StVO ist zu folgen, daß bei Ausfall des Fahrtrichtungsanzeigers, wenn Handzeichen nicht deutlich erkennbar gegeben werden können und eine Signalstange nicht zur Verfügung steht, ein anzeigepflichtiger Fahrstreifenwechsel etc. zu unterlassen ist. Da die StVO nichts darüber aussagt, auf welche Art und Weise Handzeichen zu geben sind, kommt jedes, welches für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar ist, in Frage. Ein Hochheben und seitliches Abwinkeln des linken Armes ODER ein Ausstrecken des re. Armes sind allgemein bekannte Zeichen für eine Fahrtrichtungsänderung nach rechts.Aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, StVO ist zu folgen, daß bei Ausfall des Fahrtrichtungsanzeigers, wenn Handzeichen nicht deutlich erkennbar gegeben werden können und eine Signalstange nicht zur Verfügung steht, ein anzeigepflichtiger Fahrstreifenwechsel etc. zu unterlassen ist. Da die StVO nichts darüber aussagt, auf welche Art und Weise Handzeichen zu geben sind, kommt jedes, welches für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar ist, in Frage. Ein Hochheben und seitliches Abwinkeln des linken Armes ODER ein Ausstrecken des re. Armes sind allgemein bekannte Zeichen für eine Fahrtrichtungsänderung nach rechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030302.X01Im RIS seit
03.03.2004Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009