RS Vwgh 1982/2/17 81/03/0302

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Veröffentlicht am 17.02.1982
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs3;
  1. StVO 1960 § 11 heute
  2. StVO 1960 § 11 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 11 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.2005 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.1983 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 11 Abs 3 StVO ist zu folgen, daß bei Ausfall des Fahrtrichtungsanzeigers, wenn Handzeichen nicht deutlich erkennbar gegeben werden können und eine Signalstange nicht zur Verfügung steht, ein anzeigepflichtiger Fahrstreifenwechsel etc. zu unterlassen ist. Da die StVO nichts darüber aussagt, auf welche Art und Weise Handzeichen zu geben sind, kommt jedes, welches für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar ist, in Frage. Ein Hochheben und seitliches Abwinkeln des linken Armes ODER ein Ausstrecken des re. Armes sind allgemein bekannte Zeichen für eine Fahrtrichtungsänderung nach rechts.Aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, StVO ist zu folgen, daß bei Ausfall des Fahrtrichtungsanzeigers, wenn Handzeichen nicht deutlich erkennbar gegeben werden können und eine Signalstange nicht zur Verfügung steht, ein anzeigepflichtiger Fahrstreifenwechsel etc. zu unterlassen ist. Da die StVO nichts darüber aussagt, auf welche Art und Weise Handzeichen zu geben sind, kommt jedes, welches für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar ist, in Frage. Ein Hochheben und seitliches Abwinkeln des linken Armes ODER ein Ausstrecken des re. Armes sind allgemein bekannte Zeichen für eine Fahrtrichtungsänderung nach rechts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981030302.X01

Im RIS seit

03.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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