Index
20/02 FamilienrechtNorm
EheG §78;Rechtssatz
Unterhaltsleistungen, die den Steuerpflichtigen nach § 78 EheG mit der Annahme der Erbschaft als Universalerben belasten, sind weder Werbungskosten noch Sonderausgaben; sie bilden auch solange keine außergewöhnliche Belastung, als sie wertmäßig aus dem ererbten Vermögen erfüllt werden können.Unterhaltsleistungen, die den Steuerpflichtigen nach Paragraph 78, EheG mit der Annahme der Erbschaft als Universalerben belasten, sind weder Werbungskosten noch Sonderausgaben; sie bilden auch solange keine außergewöhnliche Belastung, als sie wertmäßig aus dem ererbten Vermögen erfüllt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001696.X01Im RIS seit
17.02.1982Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015