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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288;Rechtssatz
Ausführungen zur näheren Bezeichnung des erstinstanzlichen, in Berufung gezogenen Bescheides in Abgabensachen im Spruch der Berufungsentscheidung bedarf es nur dann, wenn dies zur Abgrenzung von anderen erstinstanzlichen Erledigungen erforderlich erscheint. Hingegen ist die Wiedergabe des Berufungsantrages und der Gesetzesbestimmungen, auf die sich der Berufungswerber in seiner Berufung gestützt hat, im Spruch der Berufungsentscheidung stets entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982150004.X01Im RIS seit
18.02.1982