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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Entscheidet sich die Aufsichtsbehörde dafür, die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in der Gemeindeebene durch eigene Ermittlungen zu beheben, bleibt der Sachverhalt aber dennoch in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig - etwa, weil das im Vorstellungsverfahren eingeholte Gutachten mangelhaft ist -, so verfällt der Vorstellungsbescheid der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003290.X01Im RIS seit
09.02.2004