Index
VergnügungssteuerNorm
BAO §217 Abs1 implizitRechtssatz
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Solcherart ist die Rechtsfolge durch das Gesetz festgelegt. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Sämniszuschlages von Gesetzen wegen unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet. Diese Sanktion eigener Art, die den Abgabepflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, hat auch bei Abgabenschuldigkeiten, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabenpflichtigen SELBST zu berechnen ist und die grundsätzlich ohne bescheidmäßige Festsetzung zu entrichten sind (Selbstbemessungsabgaben), Anwendung zu finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1978002034.X02Im RIS seit
18.02.1982Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025