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VergnügungssteuerNorm
BAO §217 Abs1 implizitRechtssatz
Die an den Magistrat der Stadt Wien abzuführende Vergnügungssteuer, die der steuerpflichtige Veranstalter beim Verkauf von Getränken, Speisen, Blumen, Juxartikel und dergleichen auf die Käufer abwälzt, ist Teil des Verkaufspreises und gehört somit zur Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1978002034.X01Im RIS seit
18.02.1982Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025