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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Wird eine Säumnisbeschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gem § 34 Abs 1 VwGG zurückgewiesen, wird eine Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegenstandslos (Hinweis B 13.9.1978 1624/78).Wird eine Säumnisbeschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen, wird eine Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegenstandslos (Hinweis B 13.9.1978 1624/78).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982040026.X01Im RIS seit
17.05.2004