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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Eine erstmals im Straferkenntnis erfolgte unrichtige Angabe einer zur Bezeichnung des Tatortes herangezogenen Hausnummer, die im Berufungsbescheid irrtümlich übernommen worden ist, kann durch einen von der Berufungsbehörde erlassenen Bescheid gem § 62 Abs 4 AVG 1950 berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit für den Beschwerdeführer deshalb offenkundig war, weil nicht nur in der Anzeige sondern auch in der Strafverfügung - sofern diese als zeitgerechte Verfolgungshandlung gelten kann - die richtige Hausnummer angegeben worden war und sich der Bfr selbst der richtigen Hausnummer bewusst war (Hinweis E 27.2.1957, Slg 4293 A/1957).Eine erstmals im Straferkenntnis erfolgte unrichtige Angabe einer zur Bezeichnung des Tatortes herangezogenen Hausnummer, die im Berufungsbescheid irrtümlich übernommen worden ist, kann durch einen von der Berufungsbehörde erlassenen Bescheid gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit für den Beschwerdeführer deshalb offenkundig war, weil nicht nur in der Anzeige sondern auch in der Strafverfügung - sofern diese als zeitgerechte Verfolgungshandlung gelten kann - die richtige Hausnummer angegeben worden war und sich der Bfr selbst der richtigen Hausnummer bewusst war (Hinweis E 27.2.1957, Slg 4293 A/1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020013.X02Im RIS seit
16.04.2004