RS Vwgh 1982/2/19 82/02/0013

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Veröffentlicht am 19.02.1982
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §24;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine erstmals im Straferkenntnis erfolgte unrichtige Angabe einer zur Bezeichnung des Tatortes herangezogenen Hausnummer, die im Berufungsbescheid irrtümlich übernommen worden ist, kann durch einen von der Berufungsbehörde erlassenen Bescheid gem § 62 Abs 4 AVG 1950 berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit für den Beschwerdeführer deshalb offenkundig war, weil nicht nur in der Anzeige sondern auch in der Strafverfügung - sofern diese als zeitgerechte Verfolgungshandlung gelten kann - die richtige Hausnummer angegeben worden war und sich der Bfr selbst der richtigen Hausnummer bewusst war (Hinweis E 27.2.1957, Slg 4293 A/1957).Eine erstmals im Straferkenntnis erfolgte unrichtige Angabe einer zur Bezeichnung des Tatortes herangezogenen Hausnummer, die im Berufungsbescheid irrtümlich übernommen worden ist, kann durch einen von der Berufungsbehörde erlassenen Bescheid gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit für den Beschwerdeführer deshalb offenkundig war, weil nicht nur in der Anzeige sondern auch in der Strafverfügung - sofern diese als zeitgerechte Verfolgungshandlung gelten kann - die richtige Hausnummer angegeben worden war und sich der Bfr selbst der richtigen Hausnummer bewusst war (Hinweis E 27.2.1957, Slg 4293 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982020013.X02

Im RIS seit

16.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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