RS Vwgh 2007/5/23 2004/13/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §293b;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
EStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Mit den Einkommensteuererklärungen samt Beilagen hat die Abgabepflichtige Werbungskosten geltend gemacht, deren Berechnung eine AfA zu Grunde gelegt, dabei auf eine zehnjährige Nutzungsdauer abgestellt und lediglich zu erkennen gegeben, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um ein Superädifikat handelt. Einen Nachweis über eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer hat die Abgabepflichtige mit diesen Einkommensteuererklärungen samt Beilagen nicht erbracht. Bei diesem Sachverhalt war jedoch das Zugrundelegen einer zehnjährigen Nutzungsdauer für die Berechnung der AfA objektiv unrichtig. Das Finanzamt, welches diese objektiv unrichtigen Werbungskosten aus den Abgabenerklärungen in die dann berichtigten Einkommensteuerbescheide übernommen hat, war daher zur späteren Berichtigung dieser Bescheide nach § 293b BAO befugt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130052.X05

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten