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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß die unrichtige Wiedergabe des Inhalts der Ankündigung (Größe der Tafel, Austattung des betr. Tennis-Centers) mit der Beurteilung der Frage, ob sie einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist, nichts zu tun hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981020280.X02Im RIS seit
23.02.2004