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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Die sogenannte "Übergangslage" bezieht sich auf Grundstücke, die laut Flächenwidmungsplan (hier: Gemeinde Asten) als ldw. genutzte Flächen aufscheinen, aber wegen ihrer Lage zum Ortszentrum die Berechnung eines Mittelwertes zwischen den Werten für Bauland und ldw. Flächen rechtfertigen. Bei einer Flächenwidmung als ldw. Nutzfläche kann nicht von einer Bewertung als Bauland ausgegangen werden, da eine allgemeine Bebaubarkeit bei der bezeichneten Widmung unzulässig ist. (Hinweis E 20.12.1968, 810/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003712.X04Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014