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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Regulierungsneugrund kommt als Sachentschädigung nach § 117 Abs 1 WRG nicht in Betracht. Gemäß § 46 Abs 1 WRG fällt der Regulierungsneugrund von Gesetzes wegen denen zu, die die Kosten der Regulierung tragen. Diesen Grund muss andererseits das Regulierungsunternehmen gem § 46 Abs 2 WRG unter den dort angegebenen Voraussetzungen den Anrainern auf deren Verlangen abtreten. Wird daher statt einer Sach- eine Geldleistung als Entschädigung festgesetzt, so lässt sich keine Rechtsverletzung erkennen.Regulierungsneugrund kommt als Sachentschädigung nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, WRG fällt der Regulierungsneugrund von Gesetzes wegen denen zu, die die Kosten der Regulierung tragen. Diesen Grund muss andererseits das Regulierungsunternehmen gem Paragraph 46, Absatz 2, WRG unter den dort angegebenen Voraussetzungen den Anrainern auf deren Verlangen abtreten. Wird daher statt einer Sach- eine Geldleistung als Entschädigung festgesetzt, so lässt sich keine Rechtsverletzung erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003712.X03Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014