RS Vwgh 1982/2/23 3712/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1982
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1692/80 E 7. Juli 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Darauf, dass bei Fristüberschreitung die Bewilligung durch die Behörde ausdrücklich für erloschen erklärt wird, steht Nachbarn des Unternehmens, auch wenn ihnen Parteistellung im Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren zukam, ein Recht nicht zu. Wurde das Erlöschen von der Behörde nicht ausgesprochen, so gilt gem § 121 Abs 1 letzter Satz WRG die Anlage als fristgerecht ausgeführt.Darauf, dass bei Fristüberschreitung die Bewilligung durch die Behörde ausdrücklich für erloschen erklärt wird, steht Nachbarn des Unternehmens, auch wenn ihnen Parteistellung im Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren zukam, ein Recht nicht zu. Wurde das Erlöschen von der Behörde nicht ausgesprochen, so gilt gem Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG die Anlage als fristgerecht ausgeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980003712.X02

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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