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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1692/80 E 7. Juli 1980 RS 2Stammrechtssatz
Darauf, dass bei Fristüberschreitung die Bewilligung durch die Behörde ausdrücklich für erloschen erklärt wird, steht Nachbarn des Unternehmens, auch wenn ihnen Parteistellung im Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren zukam, ein Recht nicht zu. Wurde das Erlöschen von der Behörde nicht ausgesprochen, so gilt gem § 121 Abs 1 letzter Satz WRG die Anlage als fristgerecht ausgeführt.Darauf, dass bei Fristüberschreitung die Bewilligung durch die Behörde ausdrücklich für erloschen erklärt wird, steht Nachbarn des Unternehmens, auch wenn ihnen Parteistellung im Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren zukam, ein Recht nicht zu. Wurde das Erlöschen von der Behörde nicht ausgesprochen, so gilt gem Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG die Anlage als fristgerecht ausgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003712.X02Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014