RS Vwgh 2007/5/23 2004/13/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

In der aktenkundigen mit dem Geschäftsführer aufgenommenen Niederschrift wurde die Tätigkeit des Geschäftsführers mit der "kompletten Leitung des Unternehmens (die üblichen Tätigkeiten eines handelsrechtlichen Geschäftsführers)" beschrieben. Die auf Dauer angelegte kontinuierliche Geschäftsführung begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E VS 10. November 2004, 2003/13/0018) die für das Vorliegen von Einkünften gemäß § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wesentliche Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft. Auch steht es - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, ausgeführt hat - der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nicht entgegen, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft gegenüber erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach § 22 Z. 1 EStG 1988, geböte (vgl. zu einem Rechtsanwalt das hg. E vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0151). Unerheblich ist nach der Rechtsprechung auch, dass die abgabepflichtige GmbH Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG ist (Hinweis E 30. Oktober 2001, 2001/14/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130073.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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