RS Vwgh 1982/2/23 2388/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1982
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §22 Abs3;
  1. AAV § 22 heute
  2. AAV § 22 gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004
  3. AAV § 22 gültig von 01.10.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 352/2002
  4. AAV § 22 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998
  5. AAV § 22 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  6. AAV § 22 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Auf Stiege und Gängen - dazu zählen auch Gänge im Kellerlagerraum (Hinweis E 21.9.1977, 1823/76) - dürfen auch keine durch die Betriebsweise vorübergehend notwendige Materiallagerungen vorgenommen werden; demnach darf auch "ein kurzfristiges Abstellen von Sachen im Zuge der Manipulation", der Umschichtung oder des Umschlagens von Güter nur auf "sonstigen Verkehrswegen" in der im § 22 Abs 3 dritter Satz ADNSchV eingeschränkten Weise vorgenommen werden.Auf Stiege und Gängen - dazu zählen auch Gänge im Kellerlagerraum (Hinweis E 21.9.1977, 1823/76) - dürfen auch keine durch die Betriebsweise vorübergehend notwendige Materiallagerungen vorgenommen werden; demnach darf auch "ein kurzfristiges Abstellen von Sachen im Zuge der Manipulation", der Umschichtung oder des Umschlagens von Güter nur auf "sonstigen Verkehrswegen" in der im Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz ADNSchV eingeschränkten Weise vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002388.X02

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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