Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §22 Abs3;Rechtssatz
Auf Stiege und Gängen - dazu zählen auch Gänge im Kellerlagerraum (Hinweis E 21.9.1977, 1823/76) - dürfen auch keine durch die Betriebsweise vorübergehend notwendige Materiallagerungen vorgenommen werden; demnach darf auch "ein kurzfristiges Abstellen von Sachen im Zuge der Manipulation", der Umschichtung oder des Umschlagens von Güter nur auf "sonstigen Verkehrswegen" in der im § 22 Abs 3 dritter Satz ADNSchV eingeschränkten Weise vorgenommen werden.Auf Stiege und Gängen - dazu zählen auch Gänge im Kellerlagerraum (Hinweis E 21.9.1977, 1823/76) - dürfen auch keine durch die Betriebsweise vorübergehend notwendige Materiallagerungen vorgenommen werden; demnach darf auch "ein kurzfristiges Abstellen von Sachen im Zuge der Manipulation", der Umschichtung oder des Umschlagens von Güter nur auf "sonstigen Verkehrswegen" in der im Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz ADNSchV eingeschränkten Weise vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002388.X02Im RIS seit
11.02.2004