TE Vwgh Erkenntnis 1982/2/26 81/08/0171

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Veröffentlicht am 26.02.1982
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des EB in E, Schweiz, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. September (zu ergänzen: 1981), Zl. 122.702/2- 6/81, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit ungebührlich entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien II, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des EB in E, Schweiz, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. September (zu ergänzen: 1981), Zl. 122.702/2- 6/81, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit ungebührlich entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch zwei, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1980, Zl. 58/77, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 15. November 1976 insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, als er die Feststellung der ungebührlichen Entrichtung der ab 1. Jänner 1969 gezahlten Pensionsversicherungsbeiträge sowie deren Rückforderbarkeit betraf; im übrigen, d. h. was die Frage der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung anlangte, wurde die damalige Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.2. Mit telegraphischer Eingabe, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 3. November 1981, hat der Beschwerdeführer gegen den Spruch des Ersatzbescheides des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. September 1981 Beschwerde erhoben, weil er vom vorgenannten Erkenntnis abweiche. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Behebung verschiedener formeller Mängel der Beschwerde ist der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Jänner 1982 hinsichtlich einiger Punkte des Auftrages nachgekommen, hat aber im übrigen zum Zwecke der ebenfalls aufgetragenen Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt bzw. Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Vorgelegt wurde der angefochtene Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung.

1.3. Auf Grund des vorgelegten Bescheides und des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 13. Jänner 1982 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

1.3.1. Im Spruch des Ersatzbescheides vom 7. September 1981 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Juli 1976 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich des Ausspruches das (sie!) die Weiterversicherung des Genannten in der Pensionsversicherung der Angestellten mit 31. Dezember 1968 geendet hat, keine Folge gegeben. Soweit sie sich gegen die Entrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen sowie deren Rückforderbarkeit richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen". 1.3.1. Im Spruch des Ersatzbescheides vom 7. September 1981 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Juli 1976 "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 hinsichtlich des Ausspruches das (sie!) die Weiterversicherung des Genannten in der Pensionsversicherung der Angestellten mit 31. Dezember 1968 geendet hat, keine Folge gegeben. Soweit sie sich gegen die Entrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen sowie deren Rückforderbarkeit richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen".

In der Sachverhaltsdarstellung der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, der Landeshauptmann von Wien habe mit Bescheid vom 14. Juli 1976 den gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 10. Februar 1975 gerichteten Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Entscheidung, wonach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten, zum angegebenen Zeitpunkt (31. Dezember 1968) geendet habe und die ab 1. Jänner 1969 gezahlten Beiträge als zur Ungebühr entrichtet zurückgefordert werden könnten, zu Recht erfolgt sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers habe der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 15. November 1976 keine Folge gegeben. Daran schließt sich die richtige Wiedergabe des Spruches des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1980 sowie die auf fotomechanischem Weg wörtlich übernommenen Begründungsteile des Erkenntnisses sowohl zur Frage der Weiterversicherung als auch zur Frage der Zuständigkeit zur letztinstanzlichen Entscheidung über die Feststellung, daß die ab 1. Jänner 1969 gezahlten Beiträge zur Ungebühr entrichtet seien und im Rahmen der zweijährigen Frist des § 69 ASVG zurückgefordert werden könnten.In der Sachverhaltsdarstellung der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, der Landeshauptmann von Wien habe mit Bescheid vom 14. Juli 1976 den gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 10. Februar 1975 gerichteten Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Entscheidung, wonach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten, zum angegebenen Zeitpunkt (31. Dezember 1968) geendet habe und die ab 1. Jänner 1969 gezahlten Beiträge als zur Ungebühr entrichtet zurückgefordert werden könnten, zu Recht erfolgt sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers habe der Bundesminister für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 15. November 1976 keine Folge gegeben. Daran schließt sich die richtige Wiedergabe des Spruches des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1980 sowie die auf fotomechanischem Weg wörtlich übernommenen Begründungsteile des Erkenntnisses sowohl zur Frage der Weiterversicherung als auch zur Frage der Zuständigkeit zur letztinstanzlichen Entscheidung über die Feststellung, daß die ab 1. Jänner 1969 gezahlten Beiträge zur Ungebühr entrichtet seien und im Rahmen der zweijährigen Frist des Paragraph 69, ASVG zurückgefordert werden könnten.

1.3.2. Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit nachstehenden Ausführungen in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 13. Jänner 1982:

Die belangte Behörde habe bei Erlassung des Ersatzbescheides der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung getragen. Hiedurch fühle sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Spruch sowie die willkürlich nur teilweise Wiedergabe des Erkenntnisses in der Begründung. Das Erkenntnis betone nämlich mehrfach die Rechtswidrigkeit infolge sachlicher Unzuständigkeit der damals belangten Behörde. Statt sich für unzuständig zu erklären, befinde die gleiche Behörde unbeirrt abermals im Spruch über Beiträge und Rückforderbarkeit, ja sie weise diesen Teil der Berufung sogar als "unzulässig" zurück, was einer verbotenen reformatio in peius gleichkomme. Nicht die Berufung des Beschwerdeführers sei unzulässig, sondern Behandlung und Beurteilung durch eine unzuständige Stelle. Falsch sei überdies die rechtsverzerrende Auffassung, die Berufung hätte sich gegen Entrichtung und Rückforderbarkeit gerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof möge erwirken, daß die belangte Behörde den Spruch des Höchstgerichtes respektiere und den angefochtenen Bescheid dem anpasse und abändere.

Im übrigen werde um Mitteilung ersucht, ob die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, sich bei der Beschwerdeeinbringung eines Rechtsanwaltes zu bedienen, auf österreichische Rechtsanwälte eingeschränkt sei; diesfalls werde um eine entsprechende Verlängerung der Mängelbehebungsfrist ersucht.

Entgegen der Berichterverfügung zur Vorlage der ergänzten Beschwerde in dreifacher Ausfertigung wurde der vorliegende Schriftsatz nur in einfacher Ausfertigung eingebracht.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, oder 131a B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheides, der die Frage der zu Ungebühr erfolgten Beitragsleistung und deren Rückforderbarkeit zum Gegenstand hat. Es war daher nicht darauf einzugehen, daß sich die belangte Behörde im ersten Spruchteil ihres Bescheides über die Rechtskraft des diesbezüglichen Spruchteiles des seinerzeitigen Bescheides vom 15. November 1976 hinwegsetzte und neuerdings darüber - inhaltlich gleichlautend - absprach, daß der Berufung hinsichtlich des Ausspruches, daß die Weiterversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung der Angestellten mit 31. Dezember 1968 geendet habe, keine Folge gegeben werde, zumal keine subjektive Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durch diese objektiv zwar rechtswidrige Entscheidung erkannt werden könnte.

2.3. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1980, Zl. 58/77, ist die Rechtssache im Umfange der Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides, d. h. soweit er die Feststellung der ungebührlichen Entrichtung der ab 1. Jänner 1969 gezahlten Pensionsversicherungsbeiträge sowie deren Rückforderbarkeit betraf, in das Verfahrensstadium zurückgetreten, in dem sie sich vor der Entscheidung durch die belangte Behörde befunden hatte (§ 42 Abs. 3 VwGG 1965). Das bedeutet, daß über die anhängige Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie die umschriebene und von der Frage der Weiterversicherung trennbare Beitragsangelegenheit betrifft, neuerdings zu entscheiden war. Infolge der Bindung des Bundesministers für soziale Verwaltung an den Spruch des Verwaltungsgerichtshofes konnte Inhalt dieser Entscheidung nur die mit der eigenen Unzuständigkeit begründete Zurückweisung der Berufung sein. Eine Sacherledigung war der belangten Behörde verwehrt. 2.3. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1980, Zl. 58/77, ist die Rechtssache im Umfange der Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides, d. h. soweit er die Feststellung der ungebührlichen Entrichtung der ab 1. Jänner 1969 gezahlten Pensionsversicherungsbeiträge sowie deren Rückforderbarkeit betraf, in das Verfahrensstadium zurückgetreten, in dem sie sich vor der Entscheidung durch die belangte Behörde befunden hatte (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965). Das bedeutet, daß über die anhängige Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie die umschriebene und von der Frage der Weiterversicherung trennbare Beitragsangelegenheit betrifft, neuerdings zu entscheiden war. Infolge der Bindung des Bundesministers für soziale Verwaltung an den Spruch des Verwaltungsgerichtshofes konnte Inhalt dieser Entscheidung nur die mit der eigenen Unzuständigkeit begründete Zurückweisung der Berufung sein. Eine Sacherledigung war der belangten Behörde verwehrt.

Diesem Gebot ist die belangte Behörde nachgekommen, wobei sie sich zur Begründung der Entscheidung auf die wörtliche Wiedergabe der maßgebenden Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und den Hinweis auf § 63 Abs. 1 VwGG 1965 beschränken konnte. Aus der Wiedergabe des Gegenstandes des Abspruches des Landeshauptmannes vom 14. Juli 1976 und der Berufung sowohl auf Seite 2 als auch auf Seite 9 der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides erhält die sprachlich zweifellos zu verkürzte Fassung des Gegenstandes der offenen Berufung im Spruch des angefochtenen Bescheides den zutreffenden Sinn, daß damit die Angelegenheit der Feststellung der ungebührlichen Entrichtung der Pensionsversicherungsbeiträge und deren Rückforderbarkeit umschrieben werden sollte.Diesem Gebot ist die belangte Behörde nachgekommen, wobei sie sich zur Begründung der Entscheidung auf die wörtliche Wiedergabe der maßgebenden Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und den Hinweis auf Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 beschränken konnte. Aus der Wiedergabe des Gegenstandes des Abspruches des Landeshauptmannes vom 14. Juli 1976 und der Berufung sowohl auf Seite 2 als auch auf Seite 9 der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides erhält die sprachlich zweifellos zu verkürzte Fassung des Gegenstandes der offenen Berufung im Spruch des angefochtenen Bescheides den zutreffenden Sinn, daß damit die Angelegenheit der Feststellung der ungebührlichen Entrichtung der Pensionsversicherungsbeiträge und deren Rückforderbarkeit umschrieben werden sollte.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.4. Bei diesem Ergebnis war es zum einen entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob nicht trotz des gestellten Fristverlängerungsantrages zur Mängelbehebung zwecks Betrauung eines Rechtsanwaltes die auftragswidrige Vorlage des Ergänzungsschriftsatzes in einfacher statt in dreifacher Ausfertigung zur Zurückweisung der Beschwerde wegen unvollständiger Verbesserung (die einer unterlassenen Verbesserung gleichzuhalten ist) hätte führen müssen (vgl. den hg. Beschluß vom 13. September 1978, Zl. 1479/78). Zum anderen konnte gerade diese Frage der Fristerstreckung auf sich beruhen, da - angesichts des bekämpften Bescheidinhaltes - die keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienende Erteilung eines Auftrages zur Behebung des im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bestehenden Formmangels zu entfallen hatte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Februar 1978, Zl. 74/78 = ZfVB 1978/4/1557, und vom 17. November 1980, Zl. 3358/80; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen). 2.4. Bei diesem Ergebnis war es zum einen entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob nicht trotz des gestellten Fristverlängerungsantrages zur Mängelbehebung zwecks Betrauung eines Rechtsanwaltes die auftragswidrige Vorlage des Ergänzungsschriftsatzes in einfacher statt in dreifacher Ausfertigung zur Zurückweisung der Beschwerde wegen unvollständiger Verbesserung (die einer unterlassenen Verbesserung gleichzuhalten ist) hätte führen müssen vergleiche , den hg. Beschluß vom 13. September 1978, Zl. 1479/78). Zum anderen konnte gerade diese Frage der Fristerstreckung auf sich beruhen, da - angesichts des bekämpften Bescheidinhaltes - die keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienende Erteilung eines Auftrages zur Behebung des im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bestehenden Formmangels zu entfallen hatte vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 15. Februar 1978, Zl. 74/78 = ZfVB 1978/4/1557, und vom 17. November 1980, Zl. 3358/80; auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen).

Wien, am 26. Februar 1982

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981080171.X00

Im RIS seit

07.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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