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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2864/79 E 27. März 1981 RS 1Stammrechtssatz
Eine Beschäftigung vor dem 1.1.1939 in einer OHG, deren Gesellschafter ausschließlich die Eltern und der Ehegatte der Dienstnehmerin waren, ist dem Ersatzzeitentatbestand des § 229 Abs 1 Z 2 ASVG zu unterstellen und kann infolge der Ausnahme dieser Person von der Angestelltenversicherungspflicht nach der im § 229 Abs 1 Z 2 ASVG verwiesenen § 224 Abs 1 Z 4 GSVG 1938 nicht als Ersatzzeit angerechnet werden. Ein solcher Betrieb ist auch kein "elterlicher" Betrieb iSd § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG idF der 29. Nov; ein solcher liegt nur vor, wenn sämtliche Gesellschafter dem Personenkreis des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG angehören.Eine Beschäftigung vor dem 1.1.1939 in einer OHG, deren Gesellschafter ausschließlich die Eltern und der Ehegatte der Dienstnehmerin waren, ist dem Ersatzzeitentatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu unterstellen und kann infolge der Ausnahme dieser Person von der Angestelltenversicherungspflicht nach der im Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG verwiesenen Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1938 nicht als Ersatzzeit angerechnet werden. Ein solcher Betrieb ist auch kein "elterlicher" Betrieb iSd Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG in der Fassung der 29. Nov; ein solcher liegt nur vor, wenn sämtliche Gesellschafter dem Personenkreis des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG angehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003805.X03Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015