RS Vwgh 2007/5/23 2006/04/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs8;
ORF-G 2001 §37 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/04/0140 E 11. Oktober 2007

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist ua strittig, ob die Einblendung des um sämtliche Schlagzeilen bereinigten aktuellen Titelblattes einer Zeitschrift mit dem großformatigen Bild eines Filmschauspielers im Vordergrund vor dem etwas kleineren Bild einer Filmschauspielerin im Hintergrund bereits einen Hinweis auf den Inhalt dieses periodischen Druckwerkes im Sinne des § 13 Abs. 8 ORF-G darstellt. Die Ansicht, die Abbildung des aktuellen Covers der in Rede stehenden Zeitschrift im Werbespot sei als Hinweis auf den Inhalt des periodischen Druckwerks im Sinne dieser Gesetzesstelle zu werten, ist nicht rechtswidrig. Gerade auf der Titelseite eines periodischen Druckwerks finden sich Hinweise auf den aktuellen Inhalt, die in der Regel nicht nur durch Schlagzeilen, sondern vor allem auch durch Bilder transportiert werden. Der durchschnittliche Seher eines Werbespots geht davon aus, dass auf Grund der eingeblendeten Abbildung am Cover auch ein Artikel über die abgebildete Person in der Ausgabe enthalten ist. Die Abbildung des Covers ist daher grundsätzlich bereits als Hinweis auf den konkreten Inhalt des periodischen Druckwerks im Sinne des § 13 Abs. 8 ORF-G zu qualifizieren, weil durch diese Abbildung ein Bezug zu den redaktionellen Inhalten suggeriert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040204.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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