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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs2;Rechtssatz
Ein "pflichtwidriges Verhalten" gemäß § 10 Abs 4 Z 4 BDG kann durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat eines Beamten kann derart schwerwiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs 4 Z 4 BDG verwirklicht wird.Ein "pflichtwidriges Verhalten" gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG kann durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat eines Beamten kann derart schwerwiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG verwirklicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981120014.X01Im RIS seit
29.04.2004Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010