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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73;Rechtssatz
Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme dar, die bezweckt, jene Personen vom Straßenverkehr auszuschließen, deren bisheriges Verhalten den Schluß zuläßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer sind (Hinweis E 9.5.1980, 0710/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982110046.X02Im RIS seit
22.01.2004