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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §13 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der 1) Stadtgemeinde Gmunden, 2) Marktgemeinde Altmünster, 3) A-AG in S,
4) L-AG in L, sämtliche vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1978, Zl. 510.354/15-I 5/78, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: ESW in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 600,-- (zusammen daher S 2.400,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ablauf des 31. Dezember 1974 erlosch die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Abfallprodukten ihres Werkes in Ebensee in den Traunsee durch Zeitablauf. Bereits vorher hatte die mitbeteiligte Partei um neuerliche Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung mit einer mindestens 15-jährigen Geltungsdauer und einem erhöhten Maß der Wasserbenutzung durch Einleitung gelöster Stoffe beim Landeshauptmann angesucht. In der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer ihre Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht. In ihnen wurde die Belastung des Gewässers durch die in den Abfällen der mitbeteiligten Partei enthaltenen Chloride und deren Einwirkung auf die Interessen der Beschwerdeführer beanstandet. Nachdem die mitbeteiligte Partei ihr Begehren um Bewilligung der Einbringung gelöster Stoffe auf das Maß der abgelaufenen Bewilligung beschränkt und erklärt hatte, daß sie sich mit einer Laufzeit von 10 Jahren begnüge, erteilte der Landeshauptmann mit seinem Bescheid vom 27. Februar 1976 der mitbeteiligten Partei aufgrund der Bestimmungen der §§ 9, 12, 15, 21, 32, 99 und 111 WRG 1959, in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 207, die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in ihrem Sodaerzeugungsbetrieb in Ebensee anfallenden Abwässer sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen befristet bis zum 30. Juni 1986 unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. Von diesen hat die unter Punkt 1.) genannte folgenden Inhalt:Mit Ablauf des 31. Dezember 1974 erlosch die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Abfallprodukten ihres Werkes in Ebensee in den Traunsee durch Zeitablauf. Bereits vorher hatte die mitbeteiligte Partei um neuerliche Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung mit einer mindestens 15-jährigen Geltungsdauer und einem erhöhten Maß der Wasserbenutzung durch Einleitung gelöster Stoffe beim Landeshauptmann angesucht. In der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer ihre Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht. In ihnen wurde die Belastung des Gewässers durch die in den Abfällen der mitbeteiligten Partei enthaltenen Chloride und deren Einwirkung auf die Interessen der Beschwerdeführer beanstandet. Nachdem die mitbeteiligte Partei ihr Begehren um Bewilligung der Einbringung gelöster Stoffe auf das Maß der abgelaufenen Bewilligung beschränkt und erklärt hatte, daß sie sich mit einer Laufzeit von 10 Jahren begnüge, erteilte der Landeshauptmann mit seinem Bescheid vom 27. Februar 1976 der mitbeteiligten Partei aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 9, 12, 15, 21, 32, 99 und 111 WRG 1959, in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 207, die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in ihrem Sodaerzeugungsbetrieb in Ebensee anfallenden Abwässer sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen befristet bis zum 30. Juni 1986 unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. Von diesen hat die unter Punkt 1.) genannte folgenden Inhalt:
"Die Fracht der abgeleiteten Abwässer an gelösten Stoffen darf 660 t/d, an ungelösten Stoffen 300 t/d nicht überschreiten. Diese Werte sind entsprechend zu reduzieren, wenn durch die bewilligte Einleitung verursachte Verschlechterungen der Limnologie und der Biologie des Traunsee eintreten."
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer seinem gesamten Inhalt nach mit Berufung, die mitbeteiligte Partei nur hinsichtlich der Bedingungen und Auflagen unter Punkt 1.) zweiter Satz, Punkt 4.) a) und Punkt 5.).
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) ergänzte das Verfahren durch Einholung mehrerer Gutachten. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei nahmen zu diesen Gutachten Stellung. Letztere begehrte im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens des Amtssachverständigen die unbefristete Bewilligung durch die Berufungsinstanz.
Mit ihrem Bescheid vom 22. Dezember 1978 entschied die belangte Behörde über die Berufungen wie folgt:
Sie befristete die vom Landeshauptmann erteilte Bewilligung mit 30. Juni 1996, sprach aus, daß im Punkt 1.) der Auflagen und Bedingungen der zweite Satz zu entfallen habe und ergänzte bzw. änderte im übrigen die im nachstehenden angeführten Punkte der Auflagen und Bedingungen folgendermaßen:
"Punkt 3) wird wie folgt ergänzt:
' Der Chloridgehalt des Wassers der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Gmunden ist laufend (wöchentlich) zu überwachen und in einer Ganglinie darzustellen.'
Punkt 4) wird wie folgt ergänzt:
'e) Ausgehend vom Jahr 1976 ist eine jährliche Chloridbilanz des Traunsees zu erstellen, aus der folgende Größen hervorgehen:
- natürlicher Chlorideintrag in den See durch die Traun
-künstlicher Chlorideintrag durch die ESW und die Salinen X und Y -künstlicher Chlorideintrag durch die ESW und die Salinen römisch zehn und Y
-natürlicher Austrag aus dem See durch die Traun -aus diesen Vorgängen sich ergebender jährlicher Betrag, um
den sich die im See verbleibende Chloridmenge vermehrt oder vermindert.'
Punkt 5) hat wie folgt zu lauten:
'Durch ehestmögliche Steigerung der Vorverdünnung und verbesserte Einmischung der chloridhältigen Abwässer in die Oberzone des Sees ist dafür Sorge zu tragen, daß die Differenz des Chloridgehaltes zwischen der Oberzone des Traunsees (Wasserkörper von 0 - 40 m Tiefe) und seiner Tiefenzone während der Austauschmonate (Vollzirkulation) möglichst gering gehalten wird und 40 mg/l Chlorid nicht übersteigt.'
In Punkt 7) wird zwischen vorletztem und letztem Satz folgender Satz eingefügt:
'Weiters sind Möglichkeiten zur Reduktion der Einleitung der ungelösten Stoffe in die Unterzone zu prüfen.'"
Im übrigen gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge.
Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß sie aufgrund der von ihr eingeholten Sachverständigengutachten zur Überzeugung gelangt sei, daß aus der Fortführung der Abwassereinleitung durch die mitbeteiligte Partei in dem bis zum Ende des Jahres 1974 bewilligten Umfang und unter den erteilten Bedingungen und Auflagen eine Beeinträchtigung der Gewässergüte, welche zu einer Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Parteien führen und eine Verschlechterung der Limnologie und Biologie des Traunsees bewirken könnte, nicht zu besorgen sei. Das für die Stadtgemeinde Gmunden zur Trinkwassernutzung herangezogene Grundwasservorkommen, das zum Teil vom Traunsee bzw. von der Traun dotiert werde, liege in einem Bereich, der mit der Unterzone des Traunsees in keiner Verbindung stehe. Selbst in dieser Zone sei ein Chloridgehalt von 200 g/m3 äußerst unwahrscheinlich. Selbst eine derartige Konzentration, durch die die Geschmacksschwelle noch nicht überschritten werde, sei vom Standpunkt des Umweltschutzes und der Volkshygiene vertretbar. Eine Trinkwassernutzung werde, so lange der Wert von 200 mg Chlorid/l nicht überschritten werde, nicht gehindert. Was das Korrosionsverhalten des Traunsee- und Traunwassers anlange, so sei aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens festzustellen, daß im Kaltwasserbereich Chloridgehalte bis etwa 125 mg/l korrosionsmäßig als tolerabel angesehen werden könnten.
Für den Warmwasserbereich hätte sich ergeben, daß das Wasser von Ebensee, das keinem Einfluß der Chlorideinleitung ausgesetzt sei, ebenso wie das Wasser von Gmunden, in dem der Chloridgehalt durch die Einleitungen der mitbeteiligten Partei erhöht sei, keine hinreichenden Kalkrostschutzschichten im Bereich der Warmwasserinstallationen ausbilde; es habe sich gezeigt, daß das Wasser von Ebensee sogar eine stärkere Korrosionsneigung als das Wasser von Gmunden habe. Die Einleitung von Chloriden aus dem Betrieb der mitbeteiligten Partei in den Traunsee im bisherigen Ausmaß könne auch weiterhin ohne Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der der Volksgesundheit, des Fremdenverkehrs und der Volkswirtschaft durchgeführt werden. Voraussetzung sei allerdings, daß die Einleitungsbedingungen keinesfalls eine Verschlechterung erfahren und daß getrachtet werde, eine Verbesserung der Vorverdünnung zu erreichen. Weiters müßten aber auch alle Möglichkeiten für eine Reduktion der Einleitung von ungelösten Stoffen geprüft werden. Da das Gewässersystem und seine Reaktion auf Einwirkungen von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt sei, sei es erforderlich, die hiefür maßgeblichen Parameter laufend zu messen, um so eine Beurteilungsgrundlage für die weitere Entwicklung des Gewässersystems zu erhalten. Die Durchführung der entsprechenden Untersuchungen sei daher der mitbeteiligten Partei aufzutragen gewesen. Im Hinblick auf die Größe des Traunsees und die dadurch bedingte relativ langsame Reaktion auf Maßnahmen in der Größenordnung der gegenständlichen Einleitung erscheine eine relativ lange Befristung der Bewilligung vertretbar, da erst nach einem Zeitraum von etwa 20 Jahren hinreichend gesichertes Datenmaterial für eine Abschätzung der durch zusätzliche Maßnahmen bewirkten Veränderungen vorliegen werde. Eine unbefristete Bewilligungsdauer komme jedoch nicht in Betracht, da dadurch eine vom Standpunkt der Offenhaltung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten nicht wünschenswerte Fixierung der derzeitigen Verhältnisse bewirkt würde. Um ein Ansteigen des Chloridgehaltes in der Seeunterzone auf 200 g/m3 auch in Niederwasserperioden, die als sehr seltenes Ereignis anzusehen seien, hintanzuhalten, sei im Bescheid der Behörde erster Instanz die mitbeteiligte Partei in Bedingung 7.) zu Recht zur Prüfung von Möglichkeiten zur Verminderung der Chlorideinleitung durch innerbetriebliche Maßnahmen verpflichtet worden. Hingegen erweise sich die der mitbeteiligten Partei im Bescheid der Behörde erster Instanz erteilte Auflage zur Einschränkung der Abwassereinbringung für den Fall von auf diese Einleitung zurückzuführenden Verschlechterungen der Limnologie und Biologie des Traunsees aufgrund der großen Anzahl maßgeblicher und möglicher Faktoren für eine solche Verschlechterung einerseits als quantitativ und qualitativ nicht faß- und zurechenbar, andererseits könne im Hinblick auf die im See gespeicherte Chloridmenge und das entsprechend der gesamten Seedynamik nur innerhalb längerer Zeiträume zu beobachtende Reagieren des Sees auf eine solche Einschränkung auch keine rasch wirksame, echte Abhilfe von solchen Maßnahmen erwartet werden. Da diese Auflage auch in rechtlicher Hinsicht nicht gedeckt erscheine, habe der zweite Satz der Bedingung 1.) des Bescheides der Behörde erster Instanz zu entfallen. Eine Vorschreibung anderer Produktionsmethoden erscheine nur in wasserrechtlichen Verfahren, die auf Grundlage der §§ 138 oder 33 Abs. 2 WRG 1959 durchgeführt werden, denkbar, weil in diesen Fällen nicht Bewilligungsansuchen Verfahrensgegenstand seien, sondern es sich um wasserpolizeiliche Aufträge handle. Aufgrund der durchgeführten Untersuchung habe kein Anlaß zur Einleitung solcher Verfahren gefunden werden können. Den beschwerdeführenden Parteien stünde ein Rechtsanspruch auf Beachtung der öffentlichen Interessen am Fremdenverkehr nicht zu, da deren Wahrung allein den Behörden überantwortet sei. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe eine Gefährdung ihrer Wasserversorgung durch das Projekt nicht zu fürchten, da ihre Wasserversorgung aus Quellen und einem im Bereiche eines Karstflusses situierten Tiefbrunnen erfolge; eine Beeinflussung dieser Wasservorkommen durch die Einleitung der mitbeteiligten Partei in den Traunsee scheide aus. Die Befürchtungen der erstbeschwerdeführenden Partei für ihre Wasserversorgung wegen Gesundheitsgefährdung und wegen Erhöhung der Korrosionsgefahr seien nach dem Ergebnis der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten unbegründet. Die dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien, die für ihre Zellstoff-bzw. Papiererzeugung fürchteten, müßten sich entgegenhalten lassen, daß eine qualitätsmäßige Fixierung des Maßes der Wasserentnahmeberechtigung nicht bestehe und die Einleitung chloridhältiger Abwässer im bisher geübten Ausmaß keine Beeinträchtigung ihres Wasserbenutzungsrechts darstellen, weil sich der nachteilige Einfluß erhöhten Chloridgehaltes im Wasser auf ihre Produktion erst aus Veränderungen in den von ihnen angewendeten Verfahren ergebe, die nach dem Zeitpunkt der ihnen erteilten Bewilligungen eingetreten seien. Für den Warmwasserbereich hätte sich ergeben, daß das Wasser von Ebensee, das keinem Einfluß der Chlorideinleitung ausgesetzt sei, ebenso wie das Wasser von Gmunden, in dem der Chloridgehalt durch die Einleitungen der mitbeteiligten Partei erhöht sei, keine hinreichenden Kalkrostschutzschichten im Bereich der Warmwasserinstallationen ausbilde; es habe sich gezeigt, daß das Wasser von Ebensee sogar eine stärkere Korrosionsneigung als das Wasser von Gmunden habe. Die Einleitung von Chloriden aus dem Betrieb der mitbeteiligten Partei in den Traunsee im bisherigen Ausmaß könne auch weiterhin ohne Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der der Volksgesundheit, des Fremdenverkehrs und der Volkswirtschaft durchgeführt werden. Voraussetzung sei allerdings, daß die Einleitungsbedingungen keinesfalls eine Verschlechterung erfahren und daß getrachtet werde, eine Verbesserung der Vorverdünnung zu erreichen. Weiters müßten aber auch alle Möglichkeiten für eine Reduktion der Einleitung von ungelösten Stoffen geprüft werden. Da das Gewässersystem und seine Reaktion auf Einwirkungen von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt sei, sei es erforderlich, die hiefür maßgeblichen Parameter laufend zu messen, um so eine Beurteilungsgrundlage für die weitere Entwicklung des Gewässersystems zu erhalten. Die Durchführung der entsprechenden Untersuchungen sei daher der mitbeteiligten Partei aufzutragen gewesen. Im Hinblick auf die Größe des Traunsees und die dadurch bedingte relativ langsame Reaktion auf Maßnahmen in der Größenordnung der gegenständlichen Einleitung erscheine eine relativ lange Befristung der Bewilligung vertretbar, da erst nach einem Zeitraum von etwa 20 Jahren hinreichend gesichertes Datenmaterial für eine Abschätzung der durch zusätzliche Maßnahmen bewirkten Veränderungen vorliegen werde. Eine unbefristete Bewilligungsdauer komme jedoch nicht in Betracht, da dadurch eine vom Standpunkt der Offenhaltung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten nicht wünschenswerte Fixierung der derzeitigen Verhältnisse bewirkt würde. Um ein Ansteigen des Chloridgehaltes in der Seeunterzone auf 200 g/m3 auch in Niederwasserperioden, die als sehr seltenes Ereignis anzusehen seien, hintanzuhalten, sei im Bescheid der Behörde erster Instanz die mitbeteiligte Partei in Bedingung 7.) zu Recht zur Prüfung von Möglichkeiten zur Verminderung der Chlorideinleitung durch innerbetriebliche Maßnahmen verpflichtet worden. Hingegen erweise sich die der mitbeteiligten Partei im Bescheid der Behörde erster Instanz erteilte Auflage zur Einschränkung der Abwassereinbringung für den Fall von auf diese Einleitung zurückzuführenden Verschlechterungen der Limnologie und Biologie des Traunsees aufgrund der großen Anzahl maßgeblicher und möglicher Faktoren für eine solche Verschlechterung einerseits als quantitativ und qualitativ nicht faß- und zurechenbar, andererseits könne im Hinblick auf die im See gespeicherte Chloridmenge und das entsprechend der gesamten Seedynamik nur innerhalb längerer Zeiträume zu beobachtende Reagieren des Sees auf eine solche Einschränkung auch keine rasch wirksame, echte Abhilfe von solchen Maßnahmen erwartet werden. Da diese Auflage auch in rechtlicher Hinsicht nicht gedeckt erscheine, habe der zweite Satz der Bedingung 1.) des Bescheides der Behörde erster Instanz zu entfallen. Eine Vorschreibung anderer Produktionsmethoden erscheine nur in wasserrechtlichen Verfahren, die auf Grundlage der Paragraphen 138, oder 33 Absatz 2, WRG 1959 durchgeführt werden, denkbar, weil in diesen Fällen nicht Bewilligungsansuchen Verfahrensgegenstand seien, sondern es sich um wasserpolizeiliche Aufträge handle. Aufgrund der durchgeführten Untersuchung habe kein Anlaß zur Einleitung solcher Verfahren gefunden werden können. Den beschwerdeführenden Parteien stünde ein Rechtsanspruch auf Beachtung der öffentlichen Interessen am Fremdenverkehr nicht zu, da deren Wahrung allein den Behörden überantwortet sei. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe eine Gefährdung ihrer Wasserversorgung durch das Projekt nicht zu fürchten, da ihre Wasserversorgung aus Quellen und einem im Bereiche eines Karstflusses situierten Tiefbrunnen erfolge; eine Beeinflussung dieser Wasservorkommen durch die Einleitung der mitbeteiligten Partei in den Traunsee scheide aus. Die Befürchtungen der erstbeschwerdeführenden Partei für ihre Wasserversorgung wegen Gesundheitsgefährdung und wegen Erhöhung der Korrosionsgefahr seien nach dem Ergebnis der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten unbegründet. Die dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien, die für ihre Zellstoff-bzw. Papiererzeugung fürchteten, müßten sich entgegenhalten lassen, daß eine qualitätsmäßige Fixierung des Maßes der Wasserentnahmeberechtigung nicht bestehe und die Einleitung chloridhältiger Abwässer im bisher geübten Ausmaß keine Beeinträchtigung ihres Wasserbenutzungsrechts darstellen, weil sich der nachteilige Einfluß erhöhten Chloridgehaltes im Wasser auf ihre Produktion erst aus Veränderungen in den von ihnen angewendeten Verfahren ergebe, die nach dem Zeitpunkt der ihnen erteilten Bewilligungen eingetreten seien.
Die beschwerdeführenden Parteien bekämpften diesen Bescheid mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, in der sie für den Fall der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragten.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1981, B 89/79-22, B 298/79-14, wurde die Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien.
Die beschwerdeführenden Parteien sind dem Auftrag zur Ergänzung ihrer Beschwerde nachgekommen. Sie erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren bestehenden Wassernutzungsrechten verletzt; die Stadtgemeinde Gmunden sei als Träger des Wasserversorgungsunternehmens für das gesamte Gemeindegebiet verpflichtet, Trinkwasser in der erforderlichen Güte zu liefern, die Marktgemeinde Altmünster betreibe eine Abwasserleitungsanlage in Form einer Kanalleitung im Traunsee und sei als Gemeinde Träger von öffentlichen Fremdenverkehrsinteressen. Die beiden anderen beschwerdeführenden Parteien betrieben wasserrechtlich bewilligte Anlagen und benützen das Wasser der Traun aufgrund von zahlreichen Genehmigungen. Außerdem erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht darauf, daß das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt werde, verletzt. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragen deshalb die Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, sie hat ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981070183.X00Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014