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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Unter einer Unterschrift ist das schriftliche Bekenntnis zum Inhalt eines Schriftstückes durch den eigenhändigen Namenszug, der nicht unbedingt lesbar sein, jedoch charakteristische Besonderheiten aufweisen muß, zu verstehen.
Schlagworte
UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030227.X01Im RIS seit
26.02.2004Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013