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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs1;Rechtssatz
Das Verwaltungsverfahren in den durch das KOVG 1957 geregelten Angelegenheiten ist nach den primär (vgl § 39 Abs 1 AVG 1950) für das Ermittlungsverfahren maßgebenden Bestimmungen des KOVG 1957 nicht von dem Grundsatz der in Anwesenheit der Parteien durchzuführenden mündlichen Verhandlung bestimmt. § 94 Abs 1 des genannten Bundesgesetzes sieht vor, daß der Senat der Schiedskommission über die Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung entscheidet.Das Verwaltungsverfahren in den durch das KOVG 1957 geregelten Angelegenheiten ist nach den primär vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, AVG 1950) für das Ermittlungsverfahren maßgebenden Bestimmungen des KOVG 1957 nicht von dem Grundsatz der in Anwesenheit der Parteien durchzuführenden mündlichen Verhandlung bestimmt. Paragraph 94, Absatz eins, des genannten Bundesgesetzes sieht vor, daß der Senat der Schiedskommission über die Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung entscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000958.X01Im RIS seit
28.01.2004