RS Vwgh 1982/3/3 0639/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1982
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 liti Z497 Nachsatz;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1675/77 E 7. Oktober 1977 VwSlg 9402 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Der Nachsatz nach RP 497 betrifft nicht allein die ihm unmittelbar vorangehenden Richtsatzpositionen für Schädigungen des Nervus tibialis, sondern gilt grundsätzlich für andere periphere Lähmungen im Sinne des Abschnittes IV i der Richtsatzverordnung, es sei denn, daß trophische Störungen unmittelbar zum Tatbestand einer Richtsatzposition des Abschnittes IV ider Richtsatzverordnung gehören, wie es gemäß RP 478 bei der Lähmung des Nervus medianus der Fall ist.Der Nachsatz nach RP 497 betrifft nicht allein die ihm unmittelbar vorangehenden Richtsatzpositionen für Schädigungen des Nervus tibialis, sondern gilt grundsätzlich für andere periphere Lähmungen im Sinne des Abschnittes römisch vier i der Richtsatzverordnung, es sei denn, daß trophische Störungen unmittelbar zum Tatbestand einer Richtsatzposition des Abschnittes römisch vier ider Richtsatzverordnung gehören, wie es gemäß RP 478 bei der Lähmung des Nervus medianus der Fall ist.

Schlagworte

Besondere Anerkennungsfälle (siehe auch Krankheit und paarige Organe)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000639.X01

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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