Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1675/77 E 7. Oktober 1977 VwSlg 9402 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Der Nachsatz nach RP 497 betrifft nicht allein die ihm unmittelbar vorangehenden Richtsatzpositionen für Schädigungen des Nervus tibialis, sondern gilt grundsätzlich für andere periphere Lähmungen im Sinne des Abschnittes IV i der Richtsatzverordnung, es sei denn, daß trophische Störungen unmittelbar zum Tatbestand einer Richtsatzposition des Abschnittes IV ider Richtsatzverordnung gehören, wie es gemäß RP 478 bei der Lähmung des Nervus medianus der Fall ist.Der Nachsatz nach RP 497 betrifft nicht allein die ihm unmittelbar vorangehenden Richtsatzpositionen für Schädigungen des Nervus tibialis, sondern gilt grundsätzlich für andere periphere Lähmungen im Sinne des Abschnittes römisch vier i der Richtsatzverordnung, es sei denn, daß trophische Störungen unmittelbar zum Tatbestand einer Richtsatzposition des Abschnittes römisch vier ider Richtsatzverordnung gehören, wie es gemäß RP 478 bei der Lähmung des Nervus medianus der Fall ist.
Schlagworte
Besondere Anerkennungsfälle (siehe auch Krankheit und paarige Organe)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000639.X01Im RIS seit
26.01.2004