RS Vwgh 1982/3/5 2864/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1982
beobachten
merken

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0128/80 E 5. März 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Für ein Taxikonzessionsansuchen mit der Standortangabe, "Schwechat - Flughafen, Ankunftsgebäude" ist die Bezirkshauptmannschaft Wien -

Umgebung nur dann örtlich zuständig, wenn der Konzessionsvertreter im Ankunftsgebäude des Flughafens über eine zur Ausübung des Gewerbes (im Standort) geeignete büromäßige Einrichtung verfügt (Hinweis B 15.9.1976, 1660/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002864.X01

Im RIS seit

26.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten