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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0128/80 E 5. März 1982 RS 1Stammrechtssatz
Für ein Taxikonzessionsansuchen mit der Standortangabe, "Schwechat - Flughafen, Ankunftsgebäude" ist die Bezirkshauptmannschaft Wien -
Umgebung nur dann örtlich zuständig, wenn der Konzessionsvertreter im Ankunftsgebäude des Flughafens über eine zur Ausübung des Gewerbes (im Standort) geeignete büromäßige Einrichtung verfügt (Hinweis B 15.9.1976, 1660/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002864.X01Im RIS seit
26.02.2004