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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Auch über Telefon oder Funk erreichbare Taxifahrzeuge können zur Bedarfsbefriedigung beitragen, doch setzt dies gleichfalls voraus, daß auch bei ihrer Inanspruchnahme innerhalb der Grenzen des Zumutbaren keine nennenswerten Wartezeiten auftreten (Hinweis E 20.9.1978, 1748/77 und E 11.10.1979, 1995/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001386.X01Im RIS seit
29.03.2004