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GelVerkGNorm
GelVerkG §5 Abs1 idF 1974/050Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1474/74 E 26. Februar 1975 RS 1Stammrechtssatz
Das Fehlen der genauen Angabe des Standortes stellt, wenn es sich um ein Konzessionsansuchen handelt, ein nach § 13 Abs 3 AVG 1950 behebbares Formgebrechen dar (hiezu Vermerk: Dies deshalb, weil im Konzessionsverleihungsverfahren, das mit einem konstitutiv wirkenden Bescheid abgeschlossen wird, dem Fehlen der - für die Entscheidung wohl wesentlichen - Standortangabe im Konzessionsantrag die Bedeutung eines Formgebrechens beizumessen ist).Das Fehlen der genauen Angabe des Standortes stellt, wenn es sich um ein Konzessionsansuchen handelt, ein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 behebbares Formgebrechen dar (hiezu Vermerk: Dies deshalb, weil im Konzessionsverleihungsverfahren, das mit einem konstitutiv wirkenden Bescheid abgeschlossen wird, dem Fehlen der - für die Entscheidung wohl wesentlichen - Standortangabe im Konzessionsantrag die Bedeutung eines Formgebrechens beizumessen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000128.X03Im RIS seit
24.11.2003Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026