RS Vwgh 1982/3/5 0128/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1982
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Index

GelVerkG
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1974/050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1474/74 E 26. Februar 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen der genauen Angabe des Standortes stellt, wenn es sich um ein Konzessionsansuchen handelt, ein nach § 13 Abs 3 AVG 1950 behebbares Formgebrechen dar (hiezu Vermerk: Dies deshalb, weil im Konzessionsverleihungsverfahren, das mit einem konstitutiv wirkenden Bescheid abgeschlossen wird, dem Fehlen der - für die Entscheidung wohl wesentlichen - Standortangabe im Konzessionsantrag die Bedeutung eines Formgebrechens beizumessen ist).Das Fehlen der genauen Angabe des Standortes stellt, wenn es sich um ein Konzessionsansuchen handelt, ein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 behebbares Formgebrechen dar (hiezu Vermerk: Dies deshalb, weil im Konzessionsverleihungsverfahren, das mit einem konstitutiv wirkenden Bescheid abgeschlossen wird, dem Fehlen der - für die Entscheidung wohl wesentlichen - Standortangabe im Konzessionsantrag die Bedeutung eines Formgebrechens beizumessen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000128.X03

Im RIS seit

24.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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