Index
GelVerkGNorm
GelVerkG §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina, Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Csaszar, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. November 1979, Zl. V/l-B-506, betreffend Taxikonzessionsansuchen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf gehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete am 15. Dezember 1978 an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung das Ansuchen um Erteilung der Konzession für das „Taxigewerbe, eingeschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens bis zu neun Sitzplätzen im Standort Schwechat, Flughafen, Ankunftsgebäude, und mit dem Aufstellungsrecht auf allen genehmigten Standplätzen im Gemeindegebiet Schwechat, einschließlich Flughafen Schwechat“.
Mit Bescheid vom 29. März 1979 gab die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung dem Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, nicht statt.Mit Bescheid vom 29. März 1979 gab die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung dem Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, nicht statt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 29. November 1979 gemäß § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes keine Folge.Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 29. November 1979 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß ihm bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei Vorhandensein eines Bedarfes nach der Gewerbeausübung (§ 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes), die beantragte Konzession erteilt werde.Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß ihm bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei Vorhandensein eines Bedarfes nach der Gewerbeausübung (Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes), die beantragte Konzession erteilt werde.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 hatte der Verwaltungsgerichtshof vorerst zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 hatte der Verwaltungsgerichtshof vorerst zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde.
Das Konzessionsansuchen des Beschwerdeführers enthält die Angabe, daß die Konzession auf den Standort „Schwechat-Flughafen, Ankunftsgebäude“ lauten solle.
Unbeschadet des Umstandes, daß der Inhaber einer Konzession für das Taxigewerbe sein Fahrzeug an öffentlichen Orten (im besonderen auf Standplätzen) bereithält (vgl. § 3 lit. c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) und daher dort auch Bestellungen entgegennimmt, ist auch in diesem Fall der Standort jener Ort; an dem sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet, an dem also regelmäßig die internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz, abgewickelt werden und der Konzessionsinhaber für die Kunden nötigenfalls erreichbar ist. In Fällen der vorliegenden Art fällt der Standort in der Regel mit dem Wohnort zusammen. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1975, Zl. 1474/74, und den hg. Beschluß vom 15. September 1976, Zl. 1660/75.)Unbeschadet des Umstandes, daß der Inhaber einer Konzession für das Taxigewerbe sein Fahrzeug an öffentlichen Orten (im besonderen auf Standplätzen) bereithält vergleiche , Paragraph 3, Litera c, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) und daher dort auch Bestellungen entgegennimmt, ist auch in diesem Fall der Standort jener Ort; an dem sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet, an dem also regelmäßig die internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz, abgewickelt werden und der Konzessionsinhaber für die Kunden nötigenfalls erreichbar ist. In Fällen der vorliegenden Art fällt der Standort in der Regel mit dem Wohnort zusammen. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1975, Zl. 1474/74, und den hg. Beschluß vom 15. September 1976, Zl. 1660/75.)
Nach der Aktenlage befindet sich der Wohnort des Beschwerdeführers in W. Ein Ansuchen um Erteilung der Konzession für das Taxigewerbe, die zwar auf einen Standort in W lauten, jedoch ausschließlich zum Befahren der im Gebiet der Gemeinde Schwechat, demnach im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, bestehenden Standplätze berechtigen soll, enthält einen unlösbaren Widerspruch (vgl. den zuletzt angeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1660/75).Nach der Aktenlage befindet sich der Wohnort des Beschwerdeführers in W. Ein Ansuchen um Erteilung der Konzession für das Taxigewerbe, die zwar auf einen Standort in W lauten, jedoch ausschließlich zum Befahren der im Gebiet der Gemeinde Schwechat, demnach im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, bestehenden Standplätze berechtigen soll, enthält einen unlösbaren Widerspruch vergleiche , den zuletzt angeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1660/75).
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur Entscheidung über das Konzessionsansuchen des Beschwerdeführers nur dann örtlich zuständig, wenn die Standortangabe „Schwechat-Flughafen, Ankunftsgebäude“ den zu erwartenden Gegebenheiten entspricht, wenn also der Beschwerdeführer im Ankunftsgebäude des Flughafens über eine zur Ausübung des Gewerbes (im Standort) geeignete büromäßige Einrichtung verfügt.
Die belangte Behörde unterließ die zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (und ihrer eigenen Zuständigkeit) erforderlichen Feststellungen; damit ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. Bemerkt wird, daß eine unklare Angabe des Standortes eines konzessionierten Gewerbes gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 als Formgebrechen behebbar ist (vgl. das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1474/74).Die belangte Behörde unterließ die zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (und ihrer eigenen Zuständigkeit) erforderlichen Feststellungen; damit ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. Bemerkt wird, daß eine unklare Angabe des Standortes eines konzessionierten Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 als Formgebrechen behebbar ist vergleiche , das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1474/74).
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981 (Art. I und III).Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981, (Artikel römisch eins und römisch drei).
Wien, 5. März 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000128.X00Im RIS seit
24.11.2003Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026