RS Vwgh 2007/5/24 2006/15/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §22 Z2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, wird von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist etwa dem Fehlen fester Arbeitszeiten keine Bedeutung zuzubilligen. Auch steht es - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, ausgeführt hat - der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nicht entgegen, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach § 22 Z. 1 EStG 1988, geböte (vgl. beispielsweise zu einem Rechtsanwalt auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150031.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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