RS Vwgh 2007/5/24 2003/12/0089

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark

Norm

DGO Graz 1957 §49 Abs1 litb idF 1996/013;
DGO Graz 1957 §52a idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §67 Abs2 idF 1976/017;
DGO Graz DienstzulagenV 1982 §22 Abs3 idF ABl Graz 1994/006;
DGO Graz RuhegenusszulagenV 1970 §2;
DGO Graz RuhegenusszulagenV 1970 §4 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, warum die Ansicht, dass die Allgemeine Dienstzulage quasi von verschiedenen Bezugsbestandteilen gebührte und dies bei der pensionsrelevanten Aufsplitterung nach den Bezugsbestandteilen (hier wurde der ursprüngliche Bezugsbestandteil "Kontrollamtszulage" nach § 22 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates vom 8. Juli 1982, mit der die Dienstzulagenverordnung abgeändert und wiederverlautbart wird, zu einer Nebengebühr) dazu führte, dass auch der auf die Kontrollamtszulage entfallende Teil der Allgemeinen Dienstzulage zu einer Nebengebühr mutieren müsste, unzutreffend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003120089.X05

Im RIS seit

20.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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