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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §49 Abs1 litb idF 1996/013;Rechtssatz
Ausführungen dazu, warum die Ansicht, dass die Allgemeine Dienstzulage quasi von verschiedenen Bezugsbestandteilen gebührte und dies bei der pensionsrelevanten Aufsplitterung nach den Bezugsbestandteilen (hier wurde der ursprüngliche Bezugsbestandteil "Kontrollamtszulage" nach § 22 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates vom 8. Juli 1982, mit der die Dienstzulagenverordnung abgeändert und wiederverlautbart wird, zu einer Nebengebühr) dazu führte, dass auch der auf die Kontrollamtszulage entfallende Teil der Allgemeinen Dienstzulage zu einer Nebengebühr mutieren müsste, unzutreffend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003120089.X05Im RIS seit
20.08.2007