Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Rechtssatz
Bei der Übertragung von Nacht- bzw. Sonntagsdiensten, die an einer Heeressanitätsanstalt zu leisten sind, handelt es sich um Dienstleistungen, die nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beamten im Rahmen der von ihm als ärztlicher Leiter der Stellungskommission zu leistenden dienstlichen Aufgaben steht. Dass diese Übertragung durch einen generellen Erlass begründet wurde, vermag einen "unmittelbaren" Zusammenhang zu diesen Aufgaben nicht herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981120172.X01Im RIS seit
03.05.2004