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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1478/78 E 3. Juli 1979 VwSlg 9903 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Fertigt die Kanzlei einer Behörde ein Schriftstück aus, so liegt nur dann eine Amtshandlung, die als Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG 1950 in Betracht kommen kann, vor, wenn ein entsprechendes Geschäftsstück, das eine gemäß § 18 Abs 4 AVG 1950 eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht. Eine Unterschrift bei der Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" stellt für sich allein keine Unterfertigung der behördlichen Erledigung dar. Ein bloß mündlich ausgesprochener Konsens eines Beamten der Behörde ist im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis nach § 18 Abs 4 AVG 1950 rechtlich unerheblich.Fertigt die Kanzlei einer Behörde ein Schriftstück aus, so liegt nur dann eine Amtshandlung, die als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 in Betracht kommen kann, vor, wenn ein entsprechendes Geschäftsstück, das eine gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht. Eine Unterschrift bei der Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" stellt für sich allein keine Unterfertigung der behördlichen Erledigung dar. Ein bloß mündlich ausgesprochener Konsens eines Beamten der Behörde ist im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 rechtlich unerheblich.
Schlagworte
Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030021.X03Im RIS seit
24.02.2004