TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/26 A28/84

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / sonstige Klagen

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und aufgrund eines Kostenbeschl. des Exekutionsgerichtes bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH; nach Rückzahlung auf Zinsen und Kosten eingeschränktes Klagebegehren; kein Verzug des beklagten Landes Wien bei der Rückzahlung mangels vorausgehender Mahnung

Spruch

Die Klage wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 28. Juni 1984 über ihn eine Geldstrafe von 1000 S verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S, das sind zusammen 1200 S, auferlegt worden sei. Aufgrund einer gegen ihn zur Hereinbringung des genannten Betrages durchgeführten Fahrnisexekution habe das Exekutionsgericht Wien die Kosten der betreibenden Partei mit 40 S festgesetzt, sodaß er am 29. August 1984 insgesamt einen Betrag von 1240 S bezahlen habe müssen. Nachdem der VwGH mit einem am 6. Dezember 1984 zugestellten Erk. vom 24. Oktober 1984 den Bescheid der Wr. Landesregierung vom 28. Juni 1984 aufgehoben habe, sei das beklagte Land Wien zur Rückzahlung verpflichtet. Der Kläger begehre daher den Zuspruch eines Betrages von 1240 S samt 4 vH Zinsen seit 6. Dezember 1984 sowie den Ersatz der Verfahrenskosten.

2. Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 1985 gab der Kläger bekannt, daß ihm inzwischen das Klagskapital bezahlt worden sei, sodaß er das Klagebegehren auf 4 vH Zinsen aus 1240 S vom 6. Dezember 1984 bis 23. Jänner 1985 zuzüglich Ersatz der Verfahrenskosten einschränke.

3. Das beklagte Land anerkannte, daß es aufgrund des aufhebenden Erk. des VwGH zur Rückzahlung der exekutiv hereingebrachten Geldstrafe samt Kostenbeiträgen verpflichtet war, wendete jedoch ein, daß es in Erfüllung dieser Verpflichtung nicht in Verzug geraten sei, zumal ein der Klage vorausgehendes Begehren auf Refundierung nicht erhoben worden sei. Ein Rückforderungsbegehren sei erst in der vorliegenden Klage zu erblicken, dem von ihm auch unverzüglich entsprochen worden sei. Da nach §41 ZPO nur die zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen seien, solche von ihm jedoch nicht veranlaßt worden wären, beantrage das beklagte Land, die Klage als unbegründet abzuweisen.

4. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 5079/1965, 8666/1979, 8812/1980, 9556/1982) - Klage erwogen:

4.1. Der auf Zinsen und Kosten eingeschränkte Klagsanspruch steht dem Kläger schon nach den eigenen Klagsbehauptungen nicht zu.

Zunächst ist darauf zu verweisen, daß eine Rückforderung eines Teilbetrages von 40 S des ursprünglich geltend gemachten Klagebegehrens schon deshalb nicht in Betracht kam, weil die Zahlung aufgrund eines Kostenbeschl. des Exekutionsgerichtes erfolgte, der nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Die dem Kläger insofern zugekommene Zahlung könnte daher auch nicht tauglicher Gegenstand des eingeschränkten Zinsenbegehrens sein.

Dem Kläger ist weiters entgegenzuhalten, daß, wie der VfGH in VfSlg. 9498/1982 ausgesprochen hat, Verzug bei der Rückzahlung einer eingehobenen Geldstrafe, deren Titel durch ein nachfolgendes Erk. des VwGH weggefallen ist, erst dann eintritt, wenn das Rückgängigmachen der Vermögensverschiebung begehrt wurde. Das hier in Frage stehende Erk. des VwGH wurde nach den eigenen Ausführungen des Klägers am 6. Dezember 1984 zugestellt, die vorliegende Klage wurde bereits am 10. Dezember 1984 ohne vorausgehende Mahnung überreicht. Die Klage wurde vom VfGH an die beklagte Partei am 2. Jänner 1985 abgefertigt und ist dieser, wie sie vorbringt, am 4. Jänner 1985 zugekommen. Wie der Kläger in der Einschränkung seiner Klagsforderung ausführt, ist ihm die Zahlung bereits am 23. Jänner 1985 (einem Montag) zugekommen; die Überweisung muß daher von der beklagten Partei jedenfalls spätestens am Freitag, dem 20. Jänner 1985 veranlaßt worden sein. Unter diesen Umständen kann der beklagten Partei nicht angelastet werden, daß sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht unverzüglich gehandelt hätte, sodaß im vorliegenden Falle das Entstehen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Kosten verneint werden muß.

4.2. Die Klage war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:A28.1984

Dokumentnummer

JFT_10149374_84A00028_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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