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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §49 Abs1 litb idF 1996/013;Rechtssatz
Hinsichtlich der in eine Nebengebühr umgewandelten Kontrollamtszulage samt dem dazugehörigen darauf entfallenden Teil der Allgemeinen Dienstzulage und deren Berücksichtigung bei der Bemessung der Ruhegenusszulage ist auszuführen, dass eine Dienstzulage 14 mal (als Bezugsbestandteil nach § 67 DGO Graz 1957) und nicht wie eine Nebengebühr nur 12 mal jährlich gebührt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003120089.X03Im RIS seit
20.08.2007