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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §292 Abs3;Rechtssatz
Unter "Einkommen" iSd Art VI Abs 16 der 29. Nov. Zum ASVG ist das in § 292 Abs 3 ASVG ist das in § 292 Abs 3 ASVG idF der 29. Nov zum ASVG umschriebene Nettoeinkommen gemeint; Dazu zählen tatsächliche Leistungen jeglicher Art, daher auch Unterhaltsleistungen des Sohnes des Bfrin an diese. Die in Art VI Abs 16 der 29. Nov. zum ASVG erfolgte Verweisung auf § 76 Abs 3 erster und zweiter Satz ASVG hat nur den Sinn, die dort genannten Unterhaltsansprüche, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie tatsächlich geleistet werden, zu berücksichtigen.Unter "Einkommen" iSd Artikel römisch sechs, Absatz 16, der 29. Nov. Zum ASVG ist das in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist das in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Fassung der 29. Nov zum ASVG umschriebene Nettoeinkommen gemeint; Dazu zählen tatsächliche Leistungen jeglicher Art, daher auch Unterhaltsleistungen des Sohnes des Bfrin an diese. Die in Artikel römisch sechs, Absatz 16, der 29. Nov. zum ASVG erfolgte Verweisung auf Paragraph 76, Absatz 3, erster und zweiter Satz ASVG hat nur den Sinn, die dort genannten Unterhaltsansprüche, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie tatsächlich geleistet werden, zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981080027.X01Im RIS seit
05.04.2004