RS Vwgh 1982/3/19 81/04/0044

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Veröffentlicht am 19.03.1982
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §23 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtssatz

Der Begriff der "Zuverlässigkeit" iSd § 25 Abs 1 Z 1 GewO 73 (der im übrigen der gleichen Bedeutungsinhalt wie der der "Verlässlichkeit" iSd § 23 Abs 1 GewO 1859 hat - vgl. E vom 28.6.1978, 0479/77, VwSlg 9607 A/1978) hat durch die Rechtsprechung des VwGH eine Auslegung des Inhaltes erfahren (vgl. E vom 24.6.1970, 1529/69, VwSlg 7827 A/1970), daß darunter eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen ist, die Gewähr dafür bietet, daß bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt werden würden. Die Gewerbebehörde kann daher bei der vorzunehmenden Untersuchung des Charakterbildes auch jene Handlungen oder Unterlassungen des Konzessionswerbers heranziehen, für welche über ihn Verwaltungsstrafen verhängt werden, selbst wenn diese bereits getilgt sein sollten, zumal diese Beurteilung keine Rechtsfolge der Bestrafung ist.Der Begriff der "Zuverlässigkeit" iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 73 (der im übrigen der gleichen Bedeutungsinhalt wie der der "Verlässlichkeit" iSd Paragraph 23, Absatz eins, GewO 1859 hat - vergleiche E vom 28.6.1978, 0479/77, VwSlg 9607 A/1978) hat durch die Rechtsprechung des VwGH eine Auslegung des Inhaltes erfahren vergleiche E vom 24.6.1970, 1529/69, VwSlg 7827 A/1970), daß darunter eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen ist, die Gewähr dafür bietet, daß bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt werden würden. Die Gewerbebehörde kann daher bei der vorzunehmenden Untersuchung des Charakterbildes auch jene Handlungen oder Unterlassungen des Konzessionswerbers heranziehen, für welche über ihn Verwaltungsstrafen verhängt werden, selbst wenn diese bereits getilgt sein sollten, zumal diese Beurteilung keine Rechtsfolge der Bestrafung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040044.X06

Im RIS seit

03.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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