RS Vwgh 1982/3/19 81/04/0044

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Veröffentlicht am 19.03.1982
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1955 §32;
GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §23 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
VStG §55 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht darauf ankommt, daß dem Bfr der Taxilenker-Ausweis (§ 32 ff der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955) ausgestellt worden ist.Ausführungen dahingehend, daß es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht darauf ankommt, daß dem Bfr der Taxilenker-Ausweis (Paragraph 32, ff der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1955,) ausgestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040044.X04

Im RIS seit

03.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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