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VwGGNorm
AVG §47Rechtssatz
Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO offen.Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003635.X01Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022