Index
VwGGNorm
AVG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Öhler, Mag. Onder, Dr. Hnatek und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, in der Beschwerdesache des Dr. KK in W, vertreten durch Dr. Karl Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17, vom 23. Mai 1980, Zl. Pst 98/3-1979, betreffend Zurückweisung einer verspäteten Berufung (in Angelegenheit Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950), den Beschluß gefaßt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Öhler, Mag. Onder, Dr. Hnatek und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, in der Beschwerdesache des Dr. KK in W, vertreten durch Dr. Karl Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Singerstraße 17, vom 23. Mai 1980, Zl. Pst 98/3-1979, betreffend Zurückweisung einer verspäteten Berufung (in Angelegenheit Übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 23. Mai 1980, Zl. Pst 98/3-1979, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 18. Juni 1979, womit über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 eine Strafe verhängt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 23. Mai 1980, Zl. Pst 98/3-1979, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 18. Juni 1979, womit über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 eine Strafe verhängt wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.
Die Versuche, diesen Berufungsbescheid im Wege der Bezirkshauptmannschaft Judenburg an den Beschwerdeführer in Fohnsdorf und sodann in Zeltweg postalisch zuzustellen, gingen zunächst fehl, weil der Beschwerdeführer laut Postfehlberichten jeweils verzogen war.
Schließlich wurde der Berufungsbescheid vom 23. Mai 1980 an die Adresse W, F-Gasse 67/6/19, zugestellt, wobei die erstinstanzliche Behörde die Zustellung zu eigenen Handen (§ 24 AVG 1950) wählte. Der Postrückschein zeigt zweifelsfrei den 1. Juli 1980 als Empfangsdatum, wobei als Übernehmer „EK Gattin bevollm.“ aufscheint.Schließlich wurde der Berufungsbescheid vom 23. Mai 1980 an die Adresse W, F-Gasse 67/6/19, zugestellt, wobei die erstinstanzliche Behörde die Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 24, AVG 1950) wählte. Der Postrückschein zeigt zweifelsfrei den 1. Juli 1980 als Empfangsdatum, wobei als Übernehmer „EK Gattin bevollm.“ aufscheint.
Im Akt erliegt ein Vermerk - offenbar der Bezirkshauptmannschaft Judenburg - vom 7. Juli 1980, wonach der Beschwerdeführer dort an diesem Tag erschien und um Aktenübersendung an die Bundespolizeidirektion Wien (Bezirkspolizeikommissariat F) „zwecks Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde“ ersuchte.
In der vorliegenden, persönlich am 4. Dezember 1980 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei ihm am 24. November 1980 persönlich überreicht worden. Die belangte Behörde - vertreten durch die Finanzprokuratur - verwies in der Gegenschrift unter anderem darauf, daß die vorliegende Beschwerde möglicherweise verspätet eingebracht worden sei. Der angefochtene Bescheid sei von der Gattin des Beschwerdeführers laut ausgewiesenem Rückschein vom 1. Juli 1980 offensichtlich auf Grund einer Postvollmacht übernommen worden. Dafür, daß der Beschwerdeführer den Bescheid zu diesem Zeitpunkt erhalten haben müsse, spreche vor allem der Umstand, daß dieser am 7. Juli 1980 beim Bezirkspolizeikommissariat F (richtig offenbar: Bezirkshauptmannschaft Judenburg, wie sich aus einem entsprechenden Vermerk über die Aktenabsendung vom 8. Juli 1980 von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg an das Bezirkspolizeikommissariat F im Hinblick auf den obzitierten Aktenvermerk vom 7. Juli 1980 ergibt) vorgesprochen habe, weil er bereits die Absicht gehabt habe, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen. Die belangte Behörde stellte daher den Antrag, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG 1965 beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG mit dem Tage der Zustellung. Der im Akt erliegende, oben angeführte Postrückschein zeigt, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 1. Juli 1980 zuhanden eines Bevollmächtigten - offenbar der Gattin des Beschwerdeführers - zugestellt wurde. Dieser Rückschein trägt die Bestätigung des Zustellorganes. Unter Hinweis auf diesen Zustellvorgang wurde in der Gegenschrift die Verspätung der Beschwerde geltend gemacht und wurde der Beschwerdeführer durch die Zustellung der Gegenschrift auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Er hat jedoch darauf nicht reagiert.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Tage der Zustellung. Der im Akt erliegende, oben angeführte Postrückschein zeigt, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 1. Juli 1980 zuhanden eines Bevollmächtigten - offenbar der Gattin des Beschwerdeführers - zugestellt wurde. Dieser Rückschein trägt die Bestätigung des Zustellorganes. Unter Hinweis auf diesen Zustellvorgang wurde in der Gegenschrift die Verspätung der Beschwerde geltend gemacht und wurde der Beschwerdeführer durch die Zustellung der Gegenschrift auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Er hat jedoch darauf nicht reagiert.
Gemäß § 47 AVG 1950 ist die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Behörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Nach § 292 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Gemäß dem zweiten Absatz der zitierten Paragraphen ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.Gemäß Paragraph 47, AVG 1950 ist die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Behörde nach den Vorschriften der Paragraphen 292 bis 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Gemäß dem zweiten Absatz der zitierten Paragraphen ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.
Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, daß die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO offen (vgl. auch Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen , III. Band, S. 364). Somit hat für den Verwaltungsgerichtshof als erwiesen zu gelten, daß der angefochtene Bescheid am 1. Juli 1980 an eine postbevollmächtigte Person zugestellt wurde. Den Gegenbeweis hätte der Beschwerdeführer zu erbringen gehabt, doch hat er dies ungeachtet des Umstandes, daß er durch die Zustellung der Gegenschrift darauf aufmerksam gemacht wurde, nicht getan. Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen bereits im Erkenntnis vom 9. März 1972, Zl. 1009, 1010/71 (zitiert bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, S. 768) die Rechtsansicht vertreten, daß im Falle des Bestehens einer Postvollmacht auch zu eigenen Handen zuzustellende, bescheinigte Postsendungen an Postbevollmächtigte abgegeben werden dürfen. Für die Rechtswirksamkeit der erwähnten Zustellung spricht auch die Vorsprache des Beschwerdeführers am 7. Juli 1980 bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, wobei er die Absicht äußerte, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen und er daher offenbar bereits in Kenntnis des angefochtenen Bescheides war.Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, daß die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen vergleiche , auch Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen , römisch drei. Band, S. 364). Somit hat für den Verwaltungsgerichtshof als erwiesen zu gelten, daß der angefochtene Bescheid am 1. Juli 1980 an eine postbevollmächtigte Person zugestellt wurde. Den Gegenbeweis hätte der Beschwerdeführer zu erbringen gehabt, doch hat er dies ungeachtet des Umstandes, daß er durch die Zustellung der Gegenschrift darauf aufmerksam gemacht wurde, nicht getan. Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen bereits im Erkenntnis vom 9. März 1972, Zl. 1009, 1010/71 (zitiert bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, S. 768) die Rechtsansicht vertreten, daß im Falle des Bestehens einer Postvollmacht auch zu eigenen Handen zuzustellende, bescheinigte Postsendungen an Postbevollmächtigte abgegeben werden dürfen. Für die Rechtswirksamkeit der erwähnten Zustellung spricht auch die Vorsprache des Beschwerdeführers am 7. Juli 1980 bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, wobei er die Absicht äußerte, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen und er daher offenbar bereits in Kenntnis des angefochtenen Bescheides war.
Daran ändert auch nichts die im Akt erliegende Niederschrift vom 24. Oktober 1980, welche vor dem Bezirkspolizeikommissariat F mit dem Beschwerdeführer aufgenommen wurde und in welcher festgehalten ist, der Beschwerdeführer hätte Akteneinsicht genommen, der „Bescheid der BH-Judenburg vom 22. 5. 1980“ (gemeint war offenbar der angefochtene Bescheid von diesem Tag) der dem Beschwerdeführer „bis dato noch nicht zugestellt werden konnte“, werde (nunmehr) dem Beschwerdeführer im Original übergeben; im Akte befinde sich kein Nachweis der Zustellung. Die Feststellungen über die Zustellung in dieser Niederschrift sind nämlich im Hinblick auf den im Akt erliegenden Rückschein mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Ist aber die Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides einmal rechtswirksam vorgenommen worden (hier am 1. Juli 1980), dann wird durch die nochmals durchgeführte Zustellung dieses Bescheides (hier am 24. Oktober 1980) der Lauf der Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1976, Slg. Nr. 9036/A).Daran ändert auch nichts die im Akt erliegende Niederschrift vom 24. Oktober 1980, welche vor dem Bezirkspolizeikommissariat F mit dem Beschwerdeführer aufgenommen wurde und in welcher festgehalten ist, der Beschwerdeführer hätte Akteneinsicht genommen, der „Bescheid der BH-Judenburg vom 22. 5. 1980“ (gemeint war offenbar der angefochtene Bescheid von diesem Tag) der dem Beschwerdeführer „bis dato noch nicht zugestellt werden konnte“, werde (nunmehr) dem Beschwerdeführer im Original übergeben; im Akte befinde sich kein Nachweis der Zustellung. Die Feststellungen über die Zustellung in dieser Niederschrift sind nämlich im Hinblick auf den im Akt erliegenden Rückschein mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Ist aber die Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides einmal rechtswirksam vorgenommen worden (hier am 1. Juli 1980), dann wird durch die nochmals durchgeführte Zustellung dieses Bescheides (hier am 24. Oktober 1980) der Lauf der Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt vergleiche , Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1976, Slg. Nr. 9036/A).
Da sohin infolge der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 1. Juli 1980 die Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 12. August 1980 geendet hat (§ 32 Abs. 2 AVG 1950), wurde die Beschwerde verspätet eingebracht und war daher auch in diesem Stadium des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da sohin infolge der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 1. Juli 1980 die Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 12. August 1980 geendet hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG 1950), wurde die Beschwerde verspätet eingebracht und war daher auch in diesem Stadium des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 22. März 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003635.X00Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022