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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §14;Rechtssatz
Eine Fremdwährungsanleihe wird nicht bloß zum Einbuchungszeitpunkt ein einziges Mal in Schillingbeträge umgerechnet und in der Folge wie eine in ÖS begebene Anleihe, sondern ihr in der ausländischen Währung ausgedrückter Nennwert ist zu jedem Bewertungsstichtag neu zu ermitteln und
anschließend zu dem am Bewertungsstichtag maßgebenden Kurswert in ÖS umzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1979002806.X01Im RIS seit
14.01.2002