RS Vwgh 1982/3/23 81/07/0153

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Veröffentlicht am 23.03.1982
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §47 Abs1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114 idF 6650-1;
FlVfLG NÖ 1975 §115 idF 6650-1;
FlVfLG NÖ 1975 §116 idF 6650-1;
FlVfLG NÖ 1975 §7 Abs2 idF 6650-1;

Rechtssatz

Wird die Zahlungspflicht aus einer Beitragsvorschreibung fristgerecht bestritten, ist es nicht Aufgabe des Bestreitenden, den Mangel der Zahlungspflicht oder die Unrichtigkeit der Höhe der Beitragsvorschreibung darzutun. Die Behörde hat von Amts wegen sämtliche Grundlagen für die Überprüfung der Beitragsvorschreibung herbeizuschaffen. Hiezu gehören vor allem die in Händen der ZG befindlichen Urkunden (Buchhaltung, Rechnungsbehelfe). Dem die Zahlungspflicht Bestreitenden ist Gelegenheit zu geben, von diesen Urkunden Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und zwar auch soweit diese Urkunden der Behörde unbedenklich erscheinen mögen. Dies hat auf eine Weise zu geschehen, daß die betreffende Partei von dem ganzen Inhalt der Urkunden Kenntnis und in sie Einsicht nehmen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981070153.X02

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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