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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wird die Zahlungspflicht aus einer Beitragsvorschreibung fristgerecht bestritten, ist es nicht Aufgabe des Bestreitenden, den Mangel der Zahlungspflicht oder die Unrichtigkeit der Höhe der Beitragsvorschreibung darzutun. Die Behörde hat von Amts wegen sämtliche Grundlagen für die Überprüfung der Beitragsvorschreibung herbeizuschaffen. Hiezu gehören vor allem die in Händen der ZG befindlichen Urkunden (Buchhaltung, Rechnungsbehelfe). Dem die Zahlungspflicht Bestreitenden ist Gelegenheit zu geben, von diesen Urkunden Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und zwar auch soweit diese Urkunden der Behörde unbedenklich erscheinen mögen. Dies hat auf eine Weise zu geschehen, daß die betreffende Partei von dem ganzen Inhalt der Urkunden Kenntnis und in sie Einsicht nehmen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981070153.X02Im RIS seit
26.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014