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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs7;Rechtssatz
Die Prüfung des Gewichtes darf - abgesehen vom Fall der Vornahme an Ort und Stelle - jedenfalls auch auf einer Waage erfolgen, die (bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von über 25 km/h) höchstens 10 km vom Ort des Verlangens entfernt liegt. Der Lenker ist in diesem Bereich auch verpflichtet, entgegen der von ihn vor der Anhaltung eingehaltenen Fahrtrichtung zu fahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030247.X01Im RIS seit
26.02.2004