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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AbgEO §12 Abs2;Rechtssatz
Die Titelbehörde hat bei der Entscheidung über Einwendungen nach den § 12 AbgEO und § 13 AbgEO die je nach der betreffenden Angelegenheit maßgebenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Abgabenvorschriften anzuwenden. Diese Entscheidung ist im Fall von Gemeindeabgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu treffen (Hinweis E VS 11.6.1968, VwSlg 7368 A/1968, betraf die Zugehörigkeit von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung in Bescheiden - Vollstreckungsverfügungen zum übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, nicht jedoch Einwendungen der Titelbehörden der in § 3 Abs 2 VVG, § 12 AbgEO und § 13 AbgEO genannten Art).Die Titelbehörde hat bei der Entscheidung über Einwendungen nach den Paragraph 12, AbgEO und Paragraph 13, AbgEO die je nach der betreffenden Angelegenheit maßgebenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Abgabenvorschriften anzuwenden. Diese Entscheidung ist im Fall von Gemeindeabgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu treffen (Hinweis E VS 11.6.1968, VwSlg 7368 A/1968, betraf die Zugehörigkeit von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung in Bescheiden - Vollstreckungsverfügungen zum übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, nicht jedoch Einwendungen der Titelbehörden der in Paragraph 3, Absatz 2, VVG, Paragraph 12, AbgEO und Paragraph 13, AbgEO genannten Art).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981170128.X02Im RIS seit
29.03.1982Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010