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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §12 Abs2;Rechtssatz
Im § 12 Abs 2 AbgEO liegt auch die Norm, daß über Einwendungen nach § 12 AbgEO und § 13 AbgEO die im § 12 Abs 2 AbgEO genannte Behörde, also die Titelbehörde und nicht die Vollstreckungsbehörde, zu ENTSCHEIDEN hat.Im Paragraph 12, Absatz 2, AbgEO liegt auch die Norm, daß über Einwendungen nach Paragraph 12, AbgEO und Paragraph 13, AbgEO die im Paragraph 12, Absatz 2, AbgEO genannte Behörde, also die Titelbehörde und nicht die Vollstreckungsbehörde, zu ENTSCHEIDEN hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981170128.X01Im RIS seit
29.03.1982Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010