RS Vwgh 1982/3/29 81/17/0128

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Veröffentlicht am 29.03.1982
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgEO §12 Abs2;
AbgEO §13 Abs1;
AbgEO §13 Abs2;
VVG §3 Abs2;
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Im § 12 Abs 2 AbgEO liegt auch die Norm, daß über Einwendungen nach § 12 AbgEO und § 13 AbgEO die im § 12 Abs 2 AbgEO genannte Behörde, also die Titelbehörde und nicht die Vollstreckungsbehörde, zu ENTSCHEIDEN hat.Im Paragraph 12, Absatz 2, AbgEO liegt auch die Norm, daß über Einwendungen nach Paragraph 12, AbgEO und Paragraph 13, AbgEO die im Paragraph 12, Absatz 2, AbgEO genannte Behörde, also die Titelbehörde und nicht die Vollstreckungsbehörde, zu ENTSCHEIDEN hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981170128.X01

Im RIS seit

29.03.1982

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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