RS Vwgh 2007/5/24 2005/15/0052

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0022 E 14. Dezember 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zurechnung von Einkünften ist keineswegs eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde. Die Behörde hat vielmehr ohne Ermessensspielraum zu beurteilen, wer Zurechnungssubjekt von Einkünften ist. Diese Frage ist grundsätzlich danach zu entscheiden, wer die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Hinweis E 9. November 2004, 99/15/0008).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150052.X01

Im RIS seit

21.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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