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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Wird die Rente gemäß § 13 Abs 3 KOVG 1957 im nachhinein bemessen, so kommt die Belassung eines Unterschiedsbetrages als Ausgleich nicht in Betracht.Wird die Rente gemäß Paragraph 13, Absatz 3, KOVG 1957 im nachhinein bemessen, so kommt die Belassung eines Unterschiedsbetrages als Ausgleich nicht in Betracht.
Schlagworte
Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Renten nach dem KOVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000575.X02Im RIS seit
26.01.2004