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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Die im § 52 Abs 2 KOVG 1957 in der oben genannten Fassung enthaltene Anordnung, daß dem Versorgungsberechtigten unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen der Unterschiedsbetrag als Ausgleich als Ausgleich zu belassen ist, hat jedenfalls und grundsätzlich zur Voraussetzung, daß die Neubemessung der Rente, im Beschwerdefall der Zusatzrente, im Grunde des § 52 Abs 2 KOVG 1957 durch Einstellung oder Minderung der Rente ausgesprochen wird. Das wiederum kommt rechtlich nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsleistung, wie dies im § 52 Abs 1 erster Satz KOVG 1957 allgemein angeordnet ist, für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zuerkannt worden war.Die im Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 in der oben genannten Fassung enthaltene Anordnung, daß dem Versorgungsberechtigten unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen der Unterschiedsbetrag als Ausgleich als Ausgleich zu belassen ist, hat jedenfalls und grundsätzlich zur Voraussetzung, daß die Neubemessung der Rente, im Beschwerdefall der Zusatzrente, im Grunde des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 durch Einstellung oder Minderung der Rente ausgesprochen wird. Das wiederum kommt rechtlich nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsleistung, wie dies im Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz KOVG 1957 allgemein angeordnet ist, für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zuerkannt worden war.
Schlagworte
Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Renten nach dem KOVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000575.X01Im RIS seit
26.01.2004