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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0575/67 E 14. September 1967 RS 1Stammrechtssatz
Die Inhaber gleichartiger Wasseranlagen im Bereiche desselben öffentlichen Wassergutes können keine der im § 12 Abs 2 bezeichneten Berechtigungen als "bestehendes Recht" für sich in Anspruch nehmen, sodass ihnen im Bewilligungsverfahren die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b und damit das Recht zur Erhebung der Berufung gegen die in erster Instanz ausgesprochene Bewilligung mangelt (Hinweis E 26.11.1964, 1504/64 - Hier: Steg in einem See mit Platte zwecks Bademöglichkeit).Die Inhaber gleichartiger Wasseranlagen im Bereiche desselben öffentlichen Wassergutes können keine der im Paragraph 12, Absatz 2, bezeichneten Berechtigungen als "bestehendes Recht" für sich in Anspruch nehmen, sodass ihnen im Bewilligungsverfahren die Parteistellung iSd Paragraph 102, Absatz eins, Litera b und damit das Recht zur Erhebung der Berufung gegen die in erster Instanz ausgesprochene Bewilligung mangelt (Hinweis E 26.11.1964, 1504/64 - Hier: Steg in einem See mit Platte zwecks Bademöglichkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070064.X01Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014